Vereinssatzung von „mediale pfade.org – Verein für Medienbildung“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1 Der Verein erhält den Namen „mediale pfade.org – Verein für Medienbildung“ und soll in das Vereinsregister beim Registergericht Berlin eingetragen werden.
2 Er hat seinen Sitz in Berlin.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Aufgaben und Zweck des Vereins
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Aufgaben und Zweck des Vereins sind: Die Förderung der Medienpädagogik, Bildung und Erziehung und die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie des internationalen Völkerverständigungsgedankens.
3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Organisation, Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen und Projekten im Bereich der Medienbildung, Medienkunst und der politischen und kulturellen Bildung, wie z.B. medienpädagogische Workshops mit Jugendlichen zu verschiedenen gesellschaftlichen Themen, Seminare für Lehrkräfte zur Mediendidaktik, oder Projekte in denen Medien der Stärkung zivilgesellschaftlichen Engagements und dem Erreichen sozialer Zwecke dienen;
– die Organisation von Veranstaltungen und Fachvorträgen sowie die Veröffentlichung von Stellungnahmen und Positionen zur Förderung der Teilhabe an der digitalen und/oder mediatisierten Gesellschaft und deren Offenheit und Transparenz, wie z.B. die Publikation von Stellungnahmen zu datenschutzrechtlichen Themen im Blog des Vereins sowie auf anderen thematisch relevanten Plattformen, das Halten von
– Vorträgen zur Förderung von offener Bildung und ePartizipation sowie zu weiteren relevanten politischen Reformen, oder die Konzeption und Organisation von Fachtagungen und -konferenzen zu Themen wie Aufwachsen und Teilhabe in einer digitalen Gesellschaft oder Zugang zu Medien als Bedingung für soziale Partizipation.
– die Erstellung, Publikation und die freie und kostenfreie Verbreitung und Weitergabe von Forschungsergebnissen und anderen medialen Erzeugnissen in den Bereichen Medienpädagogik, Bildung und Erziehung, Film- und Medienkunst, wie z.B. Publikationen zur Nutzung und Erstellung freier Bildungsressourcen, Studien zum Nutzungsverhalten Jugendlicher bezüglich digitaler Medien, und die Aufbereitung wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse aus dem Bereich der Medienbildung für Fachkräfte und Eltern.
4 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Vereinsmitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Mitglieder können aktive oder passive Mitglieder sein.
2 Die Aufnahme in den Verein als aktives oder passives Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Mitgliedsantrag kann vom Vorstand ohne Begründung zurückgewiesen werden. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
3 Aktive Mitglieder sind aktiv an der Entwicklung des Vereins beteiligt. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können sich zur Wahl in den Vorstand stellen.
4 Passive Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben dort Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
5 Passive Mitglieder können Fördermitglieder sein, wenn sie einen erhöhten Mitgliedsbeitrag bezahlen. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
6 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer/Förderinnen als Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen. Ehrenmitglieder sind passive Mitglieder, die keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und/oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Erlöschen.
2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder die ihm nach Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, schriftlich oder persönlich in der Vorstandssitzung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind dabei mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückerstattung der bezahlten Beiträge, Spenden oder sonstigen Zuwendungen statt. Es erlöschen alle Ansprüche am Vermögen und auf Leistung des Vereins. Ansprüche des Vereins gegen den Ausscheidenden werden von der Beendigung nicht berührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er kann im Interesse der Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit differenziert nach den finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder festgelegt werden.
2 Der Beitrag ist zum ersten Arbeitstag eines Kalenderjahres fällig. Bei Neuaufnahme ist immer der volle Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr unverzüglich mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
1 Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
die Geschäftsführer/innen
weitere besondere Vertreter/innen, soweit vom Vorstand benannt.
2 Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, weitere Organe zu bilden.
§ 7 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem/r, stellvertretendem/r Vorsitzenden, Finanzvorstand und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Auslagen können auf Beschluss des Vorstands erstattet werden. Der/Die Vorsitzende und Stellvertreter/in und der Finanzvorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (gemäß §26 BGB), jeder besitzt eine Alleinvertretungsbefugnis.
2 Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich Erstellung der Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Anfertigung des Jahresberichts
e) Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern
f) Inhaltliche Überprüfung und Ausrichtung von Vereinsaktivitäten im Sinne der Aufgaben und des Zwecks des Vereins
g) Übertragung von Aufgaben an Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit
h) Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführer/innen des Vereins.
3 Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.
4 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt und müssen Vereinsmitglieder sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers auch nach Ablauf der regulären Zeit im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder aber berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied vorübergehend bis zur Wahl eines Nachfolgers in den Vorstand zu bestimmen.
5 Der Vorstand trifft nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, mit einer Mindestfrist von einer Woche einberufen. Bei berechtigten und zeitkritischen Themen kann die Mindestfrist unterschritten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
6 Der Vorstand kann über Satzungsänderungen entscheiden, die aus formalen Gründen von Behörden verlangt werden (vgl. §8 Abs. 1a). Er teilt diese alsbald den Mitgliedern schriftlich mit.
7 Der Vorstand kann Geschäftsführer/innen zu besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB ernennen. Die Bestellung ist durch Vorstandsbeschluss widerrufbar. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung.
8 Für besondere Sachgebiete können weitere Personen vom Vorstand zeitweise als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden. Die Bestellung ist durch den Vorstand widerrufbar und endet mit Ablauf des in der Beauftragung genannten Zeitraums automatisch.
9 Der Vorstand kann Fachbeiräte einsetzen, deren Vorsitzende bestimmen und geeignet erscheinende Personen zu deren Mitgliedern berufen. Die Amtszeit als Mitglied eines Fachbeirates ist auf zwei Jahre beschränkt. Eine Verlängerung der Berufung ist möglich.
10 Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden – im Fall von dessen/deren Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in – zu bestätigen.
11 Die Vorstandsbeschlüsse ko?nnen sowohl in- als auch außerhalb von Vorstandsversammlungen insbesondere schriftlich, telegrafisch, fernmu?ndlich, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden, wenn nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt und alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt waren.
§ 8 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e) Auflösung des Vereins.
2 Mindestens einmal jährlich – möglichst im ersten Quartal – ist durch den Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
3 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
4 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen und Zweck beim Vorstand beantragt. Die Einberufung erfolgt ebenfalls schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
5 Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandssitzenden/er, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Stellvertreter/in geleitet.
6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Stimmrechtsdelegation ist möglich, jedoch jeweils nur für ein weiteres Mitglied und mit schriftlicher Vollmacht.
7 Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung ist auf mehrheitlichen Antrag der Mitgliederversammlung möglich. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden wie diese bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen immer der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
8 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.
§ 9 Geschäftsführung und weitere besondere Vertreter
1 Die Geschäftsführer/innen werden durch den Vorstand zum besonderen Vertreter gemäß §30 BGB ernannt. Die Geschäftsführer/innen betreiben die laufenden Tagesgeschäfte des Vereins im Rahmen der Vorgaben der Organe des Vereins und im Rahmen der Geschäftsordnung, stellen gemeinsam mit dem Finanzvorstand den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf, und erarbeiten Vorlagen für den Vorstand. Sie sind dem Vorstand berichtspflichtig. Vorstand oder Geschäftsführer/innen können im Auftrag des Vorstands neben- und hauptamtliche Mitarbeiter/innen einstellen, falls es im Haushaltsplan dafür genügend Mittel gibt.
2 Der Vorstand ist berechtigt, den Geschäftsführer/innen oder weiteren besonderen Vertretern dahingehend Vollmacht zu erteilen, dass diese den Verein rechtsverbindlich vertreten können.
3 Die Geschäftsführer/innen und die besonderen Vertreter unterstehen dem Vorstand.
§ 10 Rechnungsprüfung und Entlastung des Finanzvorstands und des restlichen Vorstands
1 Rechtzeitig vor der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung ist durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung ein/e Rechnungsprüfer/in zu bestellen, der/die nach dem Bericht des Finanzvorstands seinen/ihren Prüfbericht mündlich abgibt. Auf dem Jahresabschluss des Finanzvorstands ist der Prüfungsvermerk schriftlich anzubringen. Rechnungsprüfer/in kann auch eine vereinsfremde Person sein.
2 Entlastungsanträge werden von einem Vereinsmitglied aus der Mitte der Versammlung gestellt.
3 Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Das Verfahren zur Entlastung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11 Auflösung des Vereins
1 Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person bestimmt.
2 Entsprechend gilt dies auch, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verlieren sollte.
3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Aktivitäten zur Förderung der Medienpädagogik, Bildung und Erziehung gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 4. Mai 2014 in Nürnberg erstmals beschlossen und tritt mit der Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht Berlin in Kraft.
Daniel Seitz, Vorstandsvorsitzender